Nebenkosten im Blick: Abrechnung: Welche Betriebskosten dürfen Vermieter umlegen?

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Wegen der Betriebskostenabrechnung gibt es häufig Streit. Denn längst nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie anfallen, kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen.

Flattert sie ins Haus, wird sie nicht selten zum Zankapfel zwischen Vermieterinnen und Mietern: Die Nebenkostenabrechnung.Sie gilt als die zweite Miete, die Betriebskosten- beziehungsweise Nebenkostenabrechnung. Einmal im Jahr fällt sie an. Oft sind Nebenkosten ein Zankapfel zwischen Vermietern und Mietern. Sieben Punkte, auf die beide Seiten achten sollten.Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht, die Nebenkosten einmal im Jahr abzurechnen.

Allerdings dürfte in diesem Jahr die Betriebskostenabrechnung für viele Mieterinnen und Mieter höher ausfallen als in den Vorjahren - im Klartext: Oft ist eine mehr oder weniger dicke Nachzahlung fällig. „Generell ist die Vermieterseite berechtigt, die Nebenkosten-Vorauszahlungen auch einseitig, sprich ohne ausdrückliche Zustimmung der Mietpartei, zu erhöhen“, sagt die Juristin Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Dafür muss aber eine korrekte Abrechnung vorliegen, aus der hervorgeht, dass eine Anpassung plausibel ist.

War etwa die Heizungsanlage defekt, trägt der Vermieter die Kosten für die Reparatur alleine. Denn manche Kosten für die Immobilie darf er nicht auf seine Mieter umlegen. „Dazu zählen beispielsweise Verwaltungskosten, Bankgebühren oder Reparaturkosten“, so Hartmann.

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