Luftrechtskolumne (98) - Luftsicherheit vor Gericht

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Luftsicherheit vor Gericht

Schlussendlich kommt es nach § 3 Absatz 1 des deutschen Luftsicherheitsgesetzes auf eine Prognose an, auf eine Zukunftsvorhersage anhand der feststellbaren Tatsachen der Gegenwart. Das Verwaltungsgericht Braunschweig führt dazu in seinem Beschluss vom 02.06.2022 2 B 51/22 aus :

Es lässt sich trefflich darüber streiten, ob das überhaupt noch eine Subsumtion unter den Gefahrenbegriff ist. Mancher könnte versucht sein zu sagen, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig stattdessen einen Weg gesucht hat, eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeitsuntersagung zu finden, obwohl der demokratisch legitimierte Gesetzgeber im Luftsicherheitsgesetz und auch der Unionsverordnungsgeber eine solche Rechtsgrundlage gerade nicht geschaffen haben.

Die weitergehende Frage für die Zukunft ist deshalb sicherlich, wie im Bereich der Luftsicherheit mit Sorgfaltsverstößen, die nicht auf böser Absicht beruhen, klugerweise umzugehen wäre. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Aber nur wenn aus Fehlern nicht gelernt wird, passieren sie erneut.

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