Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB
Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Kündigungsschutzklage der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2025 nicht zuzumuten. Die Klägerin habe das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet.
erforderlich gewesen. Die Beklagte habe nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel sei bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
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