Gericht: Elterngeld Plus auch bei längerer Krankheit
Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Mit diesem am Donnerstag ergangenen Urteil gab das Bundessozialgericht einem Kläger aus Langenhagen in Niedersachsen Recht.
Der Mann war kurz nach Beginn der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus krankgeschrieben. Daher hatte die Stadt die Bewilligung des Elterngeldes aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate von dem Mann zurückgefordert. Aus Sicht des Bundessozialgerichts geschah dies zu Unrecht. Eltern seien auch dann erwerbstätig, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht ausüben können, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht und die Arbeit voraussichtlich wieder aufgenommen wird.
Eltern haben nur dann Anspruch auf vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. In einer Richtlinie zur Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sei lediglich festgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung bestehe, erläuterte das Gericht.
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