Das Bundessozialgericht hat für eine Klarstellung beim Stichtag für Aufschläge auf korrigierte Krankenhausrechnungen gesorgt: Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach die Einleitung der Rechnungsprüfung.
Kassel. Wenn Krankenhäuser eine fehlerhafte Rechnung mindern müssen, müssen sie „ab dem Jahr 2022“ eine „Aufschlagszahlung“ von mindestens 300 Euro leisten. Was dieser Stichtag meint, hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel in seiner jüngsten Sitzung nun krankenhausfreundlich geklärt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach nicht der des Bescheides, sondern der der Einleitung der Rechnungsprüfung, in der Regel die Einschaltung des MD.
Es gilt die quartalsbezogene PrüfquoteZu Recht, wie nun das BSG entschied. Danach knüpft die Formulierung „ab dem Jahr 2022“ nicht an Entscheidungen oder Bescheide der Krankenkasse an, „sondern an den Zeitpunkt der Einleitung der Rechnungsprüfung“. Nach außen manifestiere sich dieser „durch die Beauftragung des Medizinischen Dienstes“. Im Streitfall sei dies noch vor dem 1. Januar 2022 gewesen.Dies ergebe sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang, so das BSG zur Begründung.
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